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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1 Der Verein führt den Namen "Bäckerfachverein von 1912 e.V. Hildesheim und Umgebung". Er hat seinen Sitz in Hildesheim.

§2 Zweck des Vereins ist

  • a) ein enger Zusammenschluss der Berufskollegen,

  • b) die Fortbildung der Mitglieder durch fachlicher und allgemeiner Art, durch Besichtigungsfahrten, Kurse etc. zu fördern,

  • c) Geselligkeit unter den Mitgliedern zu fördern,

  • d) eine enge Verbindung mit der Bäckerinnung Hildesheim und den Fachvereinen anderer Innungen zu halten.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

§3 Mitglieder des Vereins können werden: Alle im Bäcker- und (oder) Konditorenhandwerk beschäftigte und berufsfördernde Personen.

§4 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, hat der 1. Vorsitzende dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen 2 Wochen die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt, der zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann.

§6 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen

  • a) wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen,

  • b) nach Beitragsrückstand (ein Jahresbeitrag) und dreimaliger schriftlicher Abmahnung.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied soll zum Wohle des Vereins beitragen und bei grundlegenden Entscheidungen mitwirken, wie z.B. Mitgliederversammlung, Vorstandswahl, etc.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet, der bis zum 31. März des betreffenden Jahres zu entrichten ist.

§7 Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wahl- und stimmberechtigt und wählbar.

§8 Pro Monat sollte mindestens eine Veranstaltung stattfinden.

IV. Mitgliederversammlung

§9 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

§10 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3 - der Ausschluss eine 3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§11 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im Januar eines jeden Jahres durchgeführt.

§12 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • a) Wahl des Vorstandes,

  • b) Entlastung des Vorstandes,

  • c) die Bestellung von 2 Kassenprüfern und eines Vertreters,

  • d) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

  • e) die Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen,

  • f) die Änderung der Satzung, g) die Auflösung des Vereins,

  • h) Ausschluss eines Mitgliedes.

Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

§13 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, das gleiche, wenn 15% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

§14 Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, spätestens 2 Wochen vorher, einzuberufen.

V. Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • a) den 1. Vorsitzenden,

  • b) den 2. Vorsitzenden - gleichzeitig Vorsitzender des Vergnügungsausschusses -

  • c) dem Schriftführer,

  • d) dem Protokollführer,

  • e) dem 1. Kassenwart,

  • f) dem 2. Kassenwart und

  • g) 2 Beisitzer.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§15 Die Vorstandsmitglieder werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden erfolgt geheim.

§16 Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied abberufen. Hierzu sind 2/3 aller anwesenden Stimmen erforderlich, die mindestens 51% aller stimmberechtigten Mitglieder repräsentieren müssen.

§17 Der 1. Vorsitzende hat

  • a) die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten,

  • b) die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten,

  • c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

VI. Vereinsjahr

§18 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

VII. Auflösung des Vereins

§19 Der Verein kann nur 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens 3 Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgt.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Hildesheim den 11.06.1999 gez. R. Berendes

 
 

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